Rechtshilfe in Strafsachen (Polen) · Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
§ 21 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)
Artikel 21
RECHTSAUSKÜNFTE
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.