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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 15 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel II Titel römisch zwei Überwachung

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 15

Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.

Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.