Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen § 51 Europäisches Übereinkommen über die inte Artikel 51 In KraftAmtlicher Text Artikel 11 findet auf Aberkennungen keine Anwendung. ← Vorherige · § 50 Inhalt § 52 · Nächste →