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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 66 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 66

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.