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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 1: Verfolgungsersuchen

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 12

(1) Der ersuchte Staat widerruft die Annahme des Ersuchens, wenn nach der Annahme ein in Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund bekannt wird.

(2) Der ersuchte Staat kann die Annahme des Ersuchens widerrufen,

a) wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;

b) wenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;

c) in anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.