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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 26 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 4: Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat

In KraftAmtlicher Text

ARTIKEL 26

(1) Jede im ersuchenden Staat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.

(2) Jede im ersuchenden Staat rechtsgültig vorgenommene, die Verjährung unterbrechende Handlung hat die gleichen Wirkungen im ersuchten Staat und umgekehrt.