Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

§ 2 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

1. Übersetzungen können auch von einem Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

2. Als Dolmetscher im Sinn dieses Vertrages sind in Österreich ein beeideter gerichtlicher Dolmetscher und in Dänemark ein vom Handelsminister zugelassener Dolmetscher anzusehen.