§ 25 MRGEntgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
I. Hauptstück römisch eins. Hauptstück Miete
Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.