§ 50 MRGKundmachung gemäß § 39 Abs. 2 Kundmachung gemäß Paragraph 39, Absatz 2
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979 , bestimmt.