Amtliches Gewährzeichen - Kuba · Amtliches Gewährzeichen - Kuba
§ 1 Amtliches Gewährzeichen - Kuba
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.
Verweist auf
- Amtliches Gewährzeichen - Kuba Art. 6