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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 15 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 15

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.