§ 15 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 15
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.