Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
§ 1 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Artikel 1
Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.