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Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

§ 17 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Regierung jedes Verbandslands zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßnahmen der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder das Ausstellen von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, für die die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben hat.