Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
§ 19 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Artikel 19
Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines Verbandslands etwa erlassen werden.