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Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

§ 34 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Artikel 34

In KraftAmtlicher Text

(1) Vorbehaltlich des Artikels 29bis kann kein Land nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs frühere Fassungen dieser Übereinkunft ratifizieren noch ihnen beitreten.

(2) Nach Inkrafttreten der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs kann kein Land eine Erklärung gemäß Artikel 5 des der Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft beigefügten Protokolls betreffend die Entwicklungsländer abgeben.