Berner Übereinkunft (Pariser Fassung) · Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
§ 8 Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)
Artikel 8
Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.