Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
§ 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)
Artikel XII Artikel römisch zwölf
(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes nach Artikel II entstandenen Kosten sind vom ersuchenden Staat auf Verlangen zu erstatten.