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Rechtshilfe in Strafsachen (Israel) · Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

§ 15 Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.