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Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

§ 12 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinen Artikeln 5 und 6;

d) jede nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

e) jede nach Artikel 8 Absatz 1 eingegangene Erklärung;

f) jeden nach Artikel 8 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt;

g) jedes Zurückziehen eines Vorbehalts nach Artikel 8 Absatz 3;

h) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 17. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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