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Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei · Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

§ 8 Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei

Artikel VIII Artikel römisch acht

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Sicherheitsbehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Sicherheitsbehörden sie in vergleichbaren Fällen erhalten könnten.

(2) Aus anderen Gründen als für Zwecke der Strafrechtspflege werden auf Ersuchen der Behörden des anderen Staates Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang erteilt, in dem die Behörden des ersuchten Staates sie in vergleichbaren Fällen erhalten könnten.