Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz · Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR)
§ 3 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.