Auslieferung (Slowenien) · Auslieferung (Slowenien)
§ 26 Auslieferung (Slowenien)
Artikel 26
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.