Auslieferung (Jugoslawien) · Auslieferung (Jugoslawien)
§ 13 Auslieferung (Jugoslawien)
Artikel 13
Amnestie
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.