Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst · Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)
§ 15 Unterbringung von Häftlingen (Liechtenst
Artikel 15
Das Ersuchen gemäß Artikel 1 wird schriftlich gestellt. Eine Urschrift oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der zu vollstreckenden gerichtlichen Entscheidung sowie die sonst zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen.