Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedoni · Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedoni

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Anwendung von Zwangsmitteln

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.