Auslieferung (Nordmazedonien) · Auslieferung (Nordmazedonien)
§ 13 Auslieferung (Nordmazedonien)
Artikel 13
Amnestie
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.