Auslieferung (Nordmazedonien) · Auslieferung (Nordmazedonien)
§ 15 Auslieferung (Nordmazedonien)
Artikel 15
Verfolgungsvoraussetzungen
Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.