UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 15 UWG
2. Allgemeine Bestimmungen
Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen.