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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 39 UWGBildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Als Behauptungen und Angaben im Sinne dieses Gesetzes sind auch bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind.

(2) Zusätze, Weglassungen, Einschränkungen, Abänderungen und sonstige Veranstaltungen in solcher Art oder Form, daß sie ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit der Wahrnehmung oder Beachtung entgehen, schließen bei den durch dieses Gesetz untersagten Handlungen die Anwendung dieses Gesetzes nicht aus.