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Budapester Vertrag über die internationa · Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

§ 15 Budapester Vertrag über die internationa

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder

ii)

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.