RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 15 RAPG
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-08-01
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.