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UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985

§ 21 UVGMitteilungspflicht

In KraftAmtlicher Text

Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01