§ 2 Europäisches Übereinkommen über die Aner
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest.
(3) Jede Bezeichnung nach diesem Artikel wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert.