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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 13 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat in einem einfachen und schnellen Verfahren vollstreckt, wenn sie

1. im ersuchten Staat die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren, in dem die Vollstreckung bewilligt wird, und die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates.