§ 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung
Artikel 21
Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.
Artikel 21
Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.