§ 13 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic
Artikel 13
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.
Artikel 13
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.