Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
§ 13 Internationales Übereinkommen gegen Geis
Artikel 13
Diese Übereinkommen ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Angehörige dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird.