Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
§ 15 Übereinkommen über die Überstellung veru
Unterrichtung über den Vollzug
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,
a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;
b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder
c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.