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Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

§ 15 Übereinkommen über die Überstellung veru

Unterrichtung über den Vollzug

In KraftAmtlicher Text

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,

a) wenn er den Vollzug dieser Sanktion für abgeschlossen erachtet;

b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs dieser Sanktion aus der Haft flieht oder

c) wenn der Urteilsstaat um einen besonderen Bericht ersucht.