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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Ungarn)

§ 21 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Mitteilungen

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von Gnadenmaßnahmen, Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.