Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de · Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu de
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.