§ 2 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st
Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.
Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.