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Übereinkommen der Vereinten Nationen übe · Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

§ 11 Übereinkommen der Vereinten Nationen übe

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.