§ 60 Übereinkommen der Vereinten Nationen übe
Artikel 60
Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,
a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
b) die Ware zu übernehmen.