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Produkthaftungsgesetz · Produkthaftungsgesetz

§ 13 ProdukthaftungsgesetzErlöschung

In KraftAmtlicher Text

Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-01-01