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Produkthaftungsgesetz · Produkthaftungsgesetz

§ 15 ProdukthaftungsgesetzSonstige Ersatzansprüche

In KraftAmtlicher Text

(1) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Übereinkommen erfaßt sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-01-01