§ 2 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 2
KAPITEL I KAPITEL römisch eins ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen. Zu diesem Zweck wenden sie ihre schnellstmöglichen Verfahren an.