WGN 1989 · Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989
§ 39 WGN 1989
Artikel XXXIX Artikel römisch 39 Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.