§ 39 UbGDatenschutz Einsicht in die Krankengeschichte
9. Abschnitt
Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-14
9. Abschnitt
Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.