UbG · Unterbringungsgesetz § 40h UbGSchlussbestimmungen Kosten 11. Abschnitt In KraftAmtlicher Text Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. Zitiert von UbG § 42UbG § 47 ← Vorherige · § 40g Inhalt § 41 · Nächste →