§ 13 Abkommen von Locarno zur Errichtung eineHoheitsgebiete
ARTIKEL 13
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
ARTIKEL 13
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.